Ich erzähle Ihnen hier eine wahre Geschichte über einen Mann, der seit 22 Jahren in Deutschland lebt, und immer noch kein Recht zum Aufenthalt hat. Sie handelt von Herrn Khan. Er ist 65 Jahre alt und kam im Dezember 1999 nach Berlin.
Damals ging er direkt zur Ausländerbehörde, um einen Asylantrag zu stellen. Die Ausländerbehörde hat ihn zu einer Gemeinschaftsunterkunft geschickt. Am nächsten Tag übergab ihm die Behörde eine Adresse in Eisenhüttenstadt, eine Fahrkarte und eine Landkarte. Am gleichen Tag ist er dann mit dem Zug nach Eisenhüttenstadt gefahren und am Abend in der neuen Unterkunft angekommen. Im Heim erhielt er einen Ausweis, damit er Essen und Geld beziehen konnte. Am nächsten Werktag hatte er ein kleines Interview und bekam einen Ausweis für drei Monate.
Nach den ersten drei Monaten wurde er nach Treuenbrietzen geschickt. Dort wohnte er in einem großen Haus mit vielen Zimmern für je zwei Personen. Herr Khan hatte Anspruch auf eine Grundsicherung mit Wohnraum und Sozialleistungen, die konkret Folgendes beinhaltete: 80 DM Taschengeld in bar und 200 DM Gutscheine für Lebensmittel. Von der Ausländerbehörde Potsdam Mittelmark bekam er einen Ausweis für sechs Monate ausgehändigt.
Nachdem er im Juni 2000 bereits vier Monate in Treuenbrietzen war, wurde sein Asylantrag abgelehnt. Über einen Rechtsanwalt hat er Klage eingereicht. Nach einem Jahr hat er zwar eine Arbeitserlaubnis bekommen, aber kein Angebot für einen Deutschkurs. Er fragte sich, wie er ohne Sprachkenntnisse eine Arbeit finden sollte. Das Sozialamt vermittelte ihn dann in eine Maßnahme. Da war er eine Weile als Reinigungskraft für 1 € pro Stunde tätig.
Nach vier langen Jahren erhielt er eine Antwort vom Rechtsanwalt: Seine Klage wurde ohne Anhörung abgelehnt. Er bekam eine Duldung. Dann wollte ihn die Ausländerbehörde abschieben und hat ihn gebeten, zum nächsten Termin seinen Pass mitzubringen. Daraufhin ging er zur Pakistanischen Botschaft, aber die hat ihm keinen Pass ausgestellt, weil die Staatsbürgerschaft nicht bestätigt werden konnte.
Im Jahr 2010 hat er mit Hilfe eines Bekannten eine Einzimmerwohnung in Werder an der Havel gefunden. Nachdem das Sozialamt zugestimmt hat, ist Herr Khan im Oktober 2010 umgezogen und wohnt jetzt seit ca. elf Jahren dort. Herr Khan ist sehr einsam. Seine Familie lebt in Pakistan. Hier hat er keine Verwandten, Freunde oder Kontakte, mit denen er Deutsch sprechen und sich integrieren kann. Die deutsche Sprache hat er auch deshalb nie gelernt.
Mit der Gesundheit hat Herr Khan viele Schwierigkeiten, zum Beispiel kann er wegen Problemen mit dem Knie nicht laufen usw. Ich kenne Herrn Khan seit fünf Jahren. Wenn ich Zeit habe, begleite ich ihn als Ehrenamtlicher zum Arzt und zu anderen Terminen. Unter anderem habe ich ihn zu einem Rechtsanwalt begleitet und gefragt, ob es ein Gesetz gibt, damit er, nachdem er schon 22 Jahre in Deutschland gelebt hat, eine Aufenthaltserlaubnis bekommen kann. Der Rechtsanwalt meinte, dass er eine Arbeit, mindestens ein Sprachniveau von B1 und einen pakistanischen Pass haben muss.
Dass Herr Khan nicht arbeiten kann, weil er krank ist, haben seine Ärzte mittlerweile schriftlich bestätigt. Aber diese Dokumente alleine reichen nicht, um eine Aufenthaltserlaubnis zu bekommen. Denn einen Pass wird er auch heute nicht bekommen. Somit wird sich sein Status als Geduldeter wohl nicht mehr ändern.Ich frage mich, wie man einem Menschen, der schon so lange hier lebt, das Recht zum Aufenthalt immer noch verweigern kann ?
WAS BEDEUTET ES, GEDULDET ZU SEIN?
Eine Duldung begründet keinen rechtmäßigen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland.
Mit der Duldung entfällt lediglich die Strafbarkeit wegen illegalen Aufenthalts bzw. wegen
selbst verschuldeter Passlosigkeit. Geduldete sind weiterhin ausreisepflichtig, aber von der
Durchsetzung der bestehenden Ausreisepflicht wird für den genannten Zeitraum abgesehen.
Die Abschiebung ist also nur vorübergehend ausgesetzt.
WAS BEDEUTET ES DAGEGEN, EINEN AUFENTHALTSTITEL ZU HABEN?
Der Aufenthaltstitel ist ein Oberbegriff für die im Aufenthaltsgesetz geregelten förmlichen
Aufenthaltsrechte. Ein Aufenthaltstitel berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, sofern
dies im Aufenthaltsgesetz bestimmt ist oder der Aufenthaltstitel dies ausdrücklich erlaubt.
Zum Aufenthaltstitel zählt u. a. die befristete Aufenthaltserlaubnis.
UND WAS IST EINE AUFENTHALTSERLAUBNIS?
Laut Bundesinnenministerium (BMI) ist die Aufenthaltserlaubnis ein Aufenthaltstitel,
der befristet zu einem bestimmten Zweck erteilt wird. Die möglichen Zwecke sind im
Aufenthaltsgesetz festgelegt. Diese sind zum Beispiel:
– Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung (§§ 16-17 AufenthG),
– Aufenthalt zum Zweck der Erwerbstätigkeit (§§ 18 ff. AufenthG),
– Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen (§§ 22-26, 104a, 104b AufenthG),
– Aufenthalt aus familiären Gründen (§§ 27-36a AufenthG).
Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zu jedem dieser Zwecke ist jeweils an eigene
Voraussetzungen gebunden. Auch diese sind im Aufenthaltsgesetz genannt.
https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/faqs/DE/themen/migration/aufenthaltsrecht/aufenthaltsrecht-liste.html
https://de.wikipedia.org/wiki/Aufenthaltstitel